Vermarktung von Graupapageien

Pressemitteilung 2018- 111 vom 12.09.2018

Der Landkreis Stendal weist Vogelhalter und -züchter auf eine EU-Regelung hin, die bereits seit Januar 2017 gilt, bisher jedoch wenig bekannt ist.

Für Halter der beliebten Graupapageien gibt es seit dem vergangenen Jahr eine wichtige Neuheit: Werden diese Vögel verkauft, sind jetzt behördliche EU-Bescheinigungen erforderlich. Fehlen diese Dokumente beim Verkauf, drohen strafrechtliche Ermittlungen. Verbleiben diese Vögel im Besitz, sind bisher noch keine EU-Bescheinigungen notwendig. Sie müssen aber beim CITES-Büro gemeldet sein.

In den zurückliegenden Jahren ist es zu einem rasanten Rückgang mit der Gefahr des Aussterbens für die Graupapageien in ihrem zentralafrikanischen Verbreitungsgebiet gekommen. Deshalb wurden durch die Konferenz der über 200 Staaten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ein weltweites Handelsverbot und die Hochstufung in den höchsten Schutzstatus, den Anhang A, für diese Art festgelegt.

Ausnahmen von diesem strengen Vermarktungsverbot, zum Beispiel für legal gezüchtete Papageien, müssen beim Verkauf durch eine sogenannte EU-Bescheinigung nachgewiesen werden.

Diese EU-Bescheinigungen können die Vogelhalter Sachsen-Anhalts beim CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz, Zerbster Straße 7 in 39264 Steckby unter Vorlage der vollständigen Herkunftsbelege beantragen. Außerdem ist eine Kennzeichenablesung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises zu veranlassen.

Weitere Hinweise zur Antragstellung und den artenschutzrechtlichen Anforderungen sind auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz zu finden (www.lau.sachsen-anhalt.de).

Halter geschützter Tiere sollten sich dort, in der Rubrik „Naturschutz – Internationaler Artenschutz“ auf jeden Fall regelmäßig informieren, denn sie müssen auch noch weitere gesetzliche Pflichten einhalten, zum Beispiel die Kennzeichnung der Tiere und die Anmeldung beim CITES-Büro.