Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Informationen für Betreiber von Anlagen gemäß der 42. BImSchV

Die 42. BImSchV wurde am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2379, 2018 S. 202). Abgesehen von den in § 1 Abs. 2 der 42. BImSchV geregelten Ausnahmen gilt sie für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann:

  1. Verdunstungskühlanlagen,
  2. Kühltürme und
  3. Nassabscheider.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Durch die Verordnung werden die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vorgegeben, um Gefahren sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern.

Durch das Ministerium für Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt wurde mit Erlass vom 25.06.2018 geregelt, dass auf der Rechtsgrundlage des § 17 der 42. BImSchV die zuständigen Behörden von den Betreibern fordern sollen, dass mit Inkrafttreten der Anzeigepflichten am 19. Juli 2018 die Meldungen nach § 10 und Anzeigen nach § 13 den Behörden über die bundeseinheitliche Web-Anwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung gestellt werden.

Die Web-Anwendung ist unter folgendem Link zu erreichen:

www.kavka.bund.de

Auf dieser Internetseite wird unter dem Menupunkt „Weitere Informationen zur 42. BImSchV“ dargestellt, was Betreiber zu beachten haben. Unter dem Menupunkt „Weitere Informationen zur Registrierung und Datenerfassung mit KaVKA-42.BV sowie Kontaktpersonen“ ist eine Anleitung zur Nutzung der Web-Anwendung durch den Betreiber verfügbar.

Aus der 42. BImSchV ergeben sich diverse Pflichten für den Anlagenbetreiber. Es ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Betreiberpflichten eine Ordnungswidrigkeit im Sinne 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) darstellt.

Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zur Verfügung:

https://lau.sachsen-anhalt.de/luft-klima-laerm/42-bimschv-legionellenverordnung/

Ansprechpartner in der Kreisverwaltung:
Umweltamt – SG Immissionsschutz
Markus Mösenthin
Tel. 03931 60-7271
Email: umweltamt@landkreis-stendal.de