Versammlungen auf der Elbbrücke Tangermünde bis 19. Januar verboten

Landkreis Stendal erlässt Allgemeinverfügung.

Der Landkreis Stendal erlässt mit Wirkung zum 15. Januar 2024 eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts in Zusammenhang mit den Protesten der Landwirte. Diese ist bis 19. Januar 2024 gültig und verbietet in dieser Zeit alle Versammlungen, welche auf der Elbbrücke bei Tangermünde stattfinden sollen. Weiterhin untersagt sie die Teilnahme an solchen Versammlungen. Darüber hinaus gilt auch ein Verbot für jede Form von Ersatzveranstaltungen auf der B188 in der Nähe der Tangermünder Elbbrücke.

Die Verfügung ergeht im Zusammenhang mit den Protesten der Landwirte gegen die Haushaltspläne der Bundesregierung im Rahmen der „Protestwoche“. Landrat Patrick Puhlmann hatte bereits beim Neujahrsempfang am Freitag in Stendal gesagt, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine „härtere Gangart“ eingeschlagen werden muss, wenn die Proteste noch länger anhalten sollten. „Ich respektiere Demonstrationen und Versammlungen, sie dürfen auch stören und deshalb sind sie geschützt. Wofür ich aber keinen Respekt habe und was ich scharf verurteile ist, wenn Einzelne sich zu Möchtegern-Herren aufspielen und sich herausnehmen zu entscheiden, wer wichtig ist und wer nicht. Die Botschaft vieler Landwirte, dass sie in der kommenden Woche vorerst nicht hier in der Altmark protestieren wollen, begrüße ich sehr. Wir haben in der letzten Woche gesehen, dass es immer wieder auch Leute gab, die sich bewusst nicht an Absprachen halten. Mit der Verfügung herrscht spätestens jetzt für alle Klarheit, was geht und was nicht.“

Aus diesem Grund setzt der Landkreis Stendal nun ein Stoppzeichen. „Anderswo können Versammlungen stattfinden, aber auch dann werden wir genau hinschauen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf keineswegs gefährdet werden“, so Puhlmann weiter.

Hintergrund
Das Versammlungsgesetz verbietet nicht von Gesetzes wegen die Durchführung unangemeldeter Versammlungen; hierfür bedarf es einer behördlichen Anordnung. Wer trotz des Verbotes als Leiter oder Veranstalter Versammlungen durchführt, begeht nach § 25 VersammlG LSA eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Teilnahme an einer verbotswidrigen Versammlung stellt zudem nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 VersammlG LSA eine Ordnungswidrigkeit dar.