Puhlmann: „Müssen Bürger und Institutionen vor Unrecht schützen“

Landkreis Stendal informiert über Unstimmigkeiten in der Entsorgung von Leichtverpackungen und bittet um Mithilfe.

Für die Entsorgung von Leichtverpackungen (LVP) mittels Gelber Tonne ist zum Jahreswechsel die Verantwortung im Landkreis Stendal auf die Reclay Systems GmbH, mit der die Kreisverwaltung eine Abstimmungsvereinbarung hat, übergegangen. Seither haben der Landkreis und die ausführenden Abfallentsorgung Landkreis Stendal (ALS) Dienstleistungsgesellschaft Kenntnis über Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem beauftragen Entsorger, der Recyclinghof Farsleben GmbH, gegenüber der Abstimmungsvereinbarung erlangt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die Gestellung und Abfuhr von Gelben Tonnen ist nicht Teil der Abfallentsorgung des Landkreises und dafür werden auch keine Abfallgebühren verwendet. Verantwortlich sind die sogenannten Systembetreiber, in diesem Fall die Reclay Systems GmbH und ihr Auftragnehmer Recyclinghof Farsleben.

„Wir wissen von einigen Fällen, in denen der durch Reclay Systems beauftragte Entsorger mittels eines Partner-Unternehmens Zusatzvereinbarungen abgeschlossen hat. Dies ist gemäß Abstimmungsvereinbarung unzulässig“, erklärt Patrick Puhlmann. „Hier ist es unsere Pflicht als Landkreis Stendal, Bürger und Institutionen vor Unrecht zu schützen. Für die Entsorgung von Leichtverpackungen ist das Entgelt bereits mit dem Einkauf des entsprechenden Produkts bezahlt. So funktioniert das Duale System. Niemand ist gezwungen, dafür noch einmal an einen Entsorger Extrageld für zusätzliche Tonnen oder für die Abholung zu bezahlen“, so der Landrat des Landkreises Stendal.

Die ALS tauscht sich mit Reclay Systems über die ordnungsgemäße Entsorgung der Leichtverpackungen über die Gelbe Tonne aus. Haben Verbraucher kostenpflichtige Zusatzvereinbarungen über die Gestellung oder Abfuhr gelber Tonnen abgeschlossen, bittet die ALS zur weiteren Klärung zur Übersendung dieser Vereinbarungen per E-Mail. Auch wenn es in diesem Jahr zu Problemen mit der Abfuhr der Gelben Tonne gekommen ist, bittet die ALS um Meldung des Sachverhalts.

„Jeder private Haushalt und vergleichbare Anfallstellen wie etwa Hotels, Gaststätten und Sportstätten sind von den Systemen kostenlos bedarfsgerecht mit Gelben Tonnen auszustatten. Dies erfolgt gegenwärtig so im Landkreis Stendal nicht überall ordnungsgemäß“, erläutert Puhlmann weiter die Grundlage für die Entsorgung, das Verpackungsgesetz (VerpackG), auf dessen Basis der Landkreis mit den Systemen eine Abstimmungsvereinbarung geschlossen hat.

Weiterhin können Verbraucher die ordnungsgemäße Abfuhr der gelben Behälter beanspruchen. Diese wird mitunter unter Verweis auf Fehlwürfe verweigert. In die Gelben Tonnen gehören nur gebrauchte restentleerte Verkaufsverpackungen aus Kunststoff und Metallen sowie aus Verbundstoffen (Gemisch aus Papier, Kunststoff, Aluminium wie etwa Tetra Pak). Bei Fragen zur richtigen Befüllung können Verbraucher sich an die Abfallberatung der ALS wenden. Der Entsorger darf die Abfuhr nur verweigern, wenn der Behälter mit einem erheblichen Anteil an Restabfällen und/oder an Materialien, bei denen es sich nicht um LVP handelt („stofffremde Stoffe“) fehlbefüllt ist. Die Verfahrensweise bei Fehlbefüllung wurde zwischen den Systemen und dem Landkreis in einer Abstimmungsvereinbarung geregelt.

Hintergrund
Die Endverbraucher bezahlen die Entsorgung von restentleerten Leichtverpackungen (LVP) bereits mit dem Kauf verpackter Produkte. Gesonderte Entgelte oder Gebühren fallen hierfür nicht mehr an. Reicht die vorhandene Ausstattung nicht aus, kann die kostenlose Gestellung weiterer Behälter verlangt werden. Dies ist im Verpackungsgesetz (VerpackG). Dafür müssen sich die privaten Anfallstellen an die ALS wenden. Kostenlos sind insbesondere auch: Austausch oder Einziehung von Behältern, Ersatz defekter oder gestohlener Behälter, Wiedergestellung von Behältern nach Einzug. Es brauchen dafür und für weitere benötigte Behälter keine Zusatzvereinbarungen abgeschlossen zu werden. Der Entsorger darf keine Leistungen mit privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen im Zusammenhang mit Gestellung und Entleerung von LVP-Behältern abrechnen. Das gilt auch, wenn die Abrechnung zwischen Anfallstelle und einem anderen Unternehmen, etwa einem Tochter- oder Partnerunternehmen, erfolgen würde.